Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Reisebedingungen - Gültig ab Dezember 2012

 

  • Abschluss des Reisevertrages
  • Bezahlung
  • Rücktritt durch den Reisenden / Umbuchungen / Ersatzpersonen
  • Rücktritt wegen nicht erreichter Mindestteilnehmerzahl
  • Obliegenheiten des Kunden
  • Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
  • Sonstiges
  • Veranstalter

 

1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES

 

1.1 Mit der Buchung  (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.

 

1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros)und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

 

1.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.

 

1.4 Die Buchung kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen.

 

1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen Verpflichtungen ein zu stehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn er für andere Reisende unter Vorlage von entsprechenden Original-Vollmachten der Mitreisenden tätig wird.

 

1.6 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Die Annahmeerklärung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege, also per E-Mail. Die Annahmeerklärung / Reisebestätigung wird der Reiseveranstalter dem Kunden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss übermitteln.

 

1.7 Weicht der Inhalt der Annahnmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

 

2. BEZAHLUNG

 

2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Mit Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Die Restzahlung wird 22 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann.

 

Seminare und Events gelten nicht als Reiseveranstaltung, daher ist kein Sicherungsschein nötig. Für den Kunden gelten die gleichen Zahlungsfristen, ohne dass ein Sicherungsschein übergeben wird.

 

2.2 Die Reisepapiere werden 2 Wochen vor Reisebeginn erstellt. Sie werden dann nach Zahlungseingang unverzüglich versandt. Auf Wunsch händigen wir die Reisepapiere bei Barzahlung auch in unserem Büro aus. Ein Anspruch auf Aushändigung der Reisepapiere vor vollständiger Zahlung besteht nicht.

 

2.3 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6.2 Satz 2 bis 6.3 zu belasten. Bucht der Kunde die Reise innerhalb 2 Wochen vor Reisebeginn, wird die Zahlung des kompletten Reisepreises sofort mit Eingang der Reisebestätigung fällig. Dies kann per Barzahlung erfolgen, bei Überweisung ist umgehend die Bestätigung der Bank über den Geldtransfer zu übermitteln.

 

3. LEISTUNGEN

 

3.1 Die von spirit walk geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Bestätigung, der Leistungsbeschreibung und der jeweiligen Reise. Änderungen dieser Angaben durch entsprechende Mitteilungen vor Vertragsabschluss bleiben vorbehalten.

 

3.2 Falls eine Reise mit Halb- oder Vollpension ausgeschrieben ist, beginnt die angegebene Verpflegung mit dem ersten Abendessen im Zielland und endet mit dem Frühstück am letzten Tag im Zielland, sofern unter der Rubrik Leistung im Katalog nichts anderes aufgeführt ist.

 

3.3 Die Angaben in der mit der Reisebestätigung verschickten Reiseinformation zu der jeweiligen Reise sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Da sich aber einzelne Bestimmungen ändern können, kann für die Gültigkeit dieser Informationen keine Gewähr übernommen werden.

 

4. LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN

 

4.1 Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach dem Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht verändern.

 

4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

 

4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

 

4.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten.

 

4.5 spirit walk behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Kosten für Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren wie folgt zu ändern. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann spirit walk den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Rechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann spirit walk vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann spirit walk von seinen Kunden verlangen.
Wenn die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Kosten für Hafen- oder Flughafengebühren oder ähnliche von spirit walk nicht zu beeinflussende Kosten nach Abschluss des Reisevertrages von Dritten erhöht werden, erhöht sich der Reisepreis entsprechend.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, wenn sie für spirit walk bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird spirit walk Sie unverzüglich informieren. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten. Der Kunde muss dieses Recht unverzüglich nach Erklärung der Preiserhöhung geltend machen.

 

5. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN VOR REISEBEGINN/STORNKOSTEN

 

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber spirit walk unter der in Ziffer 22 der AGB angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

 

5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht durch ihn zu vertreten ist oder kein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

 

5.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

 

  • bis 46 Tage vor Reiseantritt 10% des Reisepreises
  • ab dem 45. bis 30. Tag vor Reiseantritt 15% des Reisepreises,
  • ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises,
  • ab dem 14. bis  7. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises,
  • ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 70% des Reisepreises,
  • am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt (no-show) 80% des Reisepreises.

 

5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

 

5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung konkret zu beziffern und zu belegen.

 

5.6 Bei Stornierung des gesamten Reisevertrages können etwa mit dem Reisevertrag abgeschlossene Versicherungspakete ebenfalls storniert werden. Dies gilt jedoch nicht für eine beim Reiseveranstalter abgeschlossene Reiserücktrittskosten-Versicherung, die in jedem Fall bestehen bleibt.

 

6. UMBUCHUNGEN/WECHSEL IN DER PERSON DES REISETEILNEHMERS

 

6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts oder des Ortes der Rückreise, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluglinie (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, berechnet spirit walk bis 45 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt von mindestens 50 Euro pro Person.

 

6.2 Umbuchungswünsche, die später als 45 Tage vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige oder keine Kosten verursachen.

 

6.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen oder wenn dieser den Einreisebestimmungen des Ziellands nicht genügt.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche Kunde dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten etwa entstehenden Mehrkosten.

 

7. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN

 

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm anzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.

 

8. RÜCKTRITT WEGEN NICHTERREICHENS DER MINDESTTEILNEHMERZAHL

 

Wird eine ausdrücklich ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist spirit walk berechtigt, die Reise bis zu 25 Tage vor Reisebeginn abzusagen.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

 

9. KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN

 

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

 

10. AUFHEBUNG DES VERTRAGES WEGEN HÖHERER GEWALT

 

Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Reglung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
„§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last".

 

11. OBLIEGENHEITEN DES KUNDEN

 

11.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.
Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen

 

11.2 Fristsetzung durch Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

 

11.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tage, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.

 

11.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

 

11.5 Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

 

12. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG

 

12.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbei geführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

 

12.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

 

12.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und von der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten.
b) Wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

 

13. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG

 

13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 11.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden.

 

13.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

14. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUUNTERNEHMENS

 

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.
Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel informiert wird.

 

15. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN

 

15.1 Der Kunde sollte sich rechtzeitig informieren hinsichtlich der Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften. Für Angehörige anderer als EU-Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

 

15.2 Der Reisende sollte sich über den die Gesundheitsvorschriften hinaus gehenden Infektions- und Impfschutz sowie über andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.

 

15.3. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten.

 

15.4 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

16. KÖRPERLICHE ANFORDERUNGEN

 

Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei Wanderungen erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch äußere Umstände, wie vor allem Wetterbedingungen, stark beeinflusst werden.

 

17. DATENSCHUTZ

 

Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten der Reiseteilnehmer werden ausschließlich zur Durchführung der Reise und zur Kundenbetreuung verwendet. Dazu dient auch eine Liste der Teilnehmer einer Reise, sortiert nach Namen, Vornamen, Zustieg und, sofern bekannt, Wohnort, die jeder Mitreisende vor Reiseantritt erhält. Falls die Aufnahme in diese Liste nicht gewünscht wird, kann dies spirit walk gegenüber bei Buchung oder Erhalt der Buchungsbestätigung gesondert erklärt werden. Auf das Widerspruchsrecht des Reiseteilnehmers nach § 28 Absatz 4, Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes wird ausdrücklich hingewiesen.

 

18. RECHTSWAHL

 

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 

19. GERICHTSSTAND

 

19.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

 

19.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

 

19.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

 

20. SONSTIGES

 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat  nicht die Unwirksamkeit dieses Reisevertrages und auch nicht der übrigen AGB-Regelungen zur Folge.

 

21. VERANSTALTER

 

Anschrift:

 

spirit walk

Doris Walter

Schachenmeierstraße 35e

80636 München

 

0049 172 866 11 80

info@spirit-walk.de

 

Gerichtsstand: Amtsgericht München

 

 

 

Stand Dezember 2012